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SÜD-OST Februar/März 2014

15 schiedlichen Bauty- pologien verhindert nicht, dass vier sehr große und baugleiche Häuser viel zu nah an die Straße hingesetzt werden.“ (Pressemit- teilung 05.12.2013) Forderungen der Nonnenstieg-Bürge- rinitiative sind etwa ein generelles Verbot sich wiederholender Baukörper, weiterhin die Verpflichtung des Investors zur Anlage von Anwohnergärten,Spielplätzen und ei- nes Wasserlaufs.Während die Einrichtung von Spielplätzen durch § 9 (3) BauGB ohnehin vorgeschrieben ist, stellten diver- se Forderungen nach Ansicht mehrerer Bauausschussmitglieder zu starke Eingrif- fe in das Privatgrundstück dar. Investor Rafie wandte gegen die Sorgen der BI um die Wohnattraktivität des Areals schon früher ein, dass er die Wohnungen letzt- lich auch verkaufen wolle.Dass dies die BI längst nicht überzeugt, ist offenkundig; so schreibt Pro Nonnenstieg in ihrer Presse- mitteilung vom 06.12.2013: „Mit der auf der gestrigen Sitzung […] beschlossenen Gestaltungsvereinbarung […] wurden fa- tale Tatsachen für das IWF-Gelände ge- schaffen“. Ähnlich reagierte die Nonnen- stieg-Bürgerinitiative, ihrer Ansicht nach „wurde die letzte Chance verpasst, bei der vorauszusehenden viel zu massiven Bau- weise durch einige Regelungen bezüglich der Gestaltung das Schlimmste noch zu verhindern […]. Was hier geplant ist, ent- puppt sich immer mehr als das, was man eine Bausünde nennt.“ Der Zankapfel Baumkartierung ist eben- falls noch nicht gegessen. Die BI behar- ren weiter auf einer Neukartierung, denn „ohne eine zuverlässige und aktuelle Baumkartierung kann die Stadt nicht entscheiden, welcher Einzelbaum […] unbedingt erhalten werden müsste“ (Non- nenstieg-Bürgerinitiative). Die Stadt ver- wahrt sich indes gegen die Vorwürfe, das Gutachten sei nicht fachgerecht. Zudem ist man sich in Verwaltung und Bauaus- schuss weitgehend einig, dass die Göttin- ger Baumschutzsatzung hier hinreichend ihren Zweck erfüllt. § 3 (1) der Satzung besagt: Geschützt sind: a. Alle Laubbäume einschl. Walnussbäume und Esskastanien mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr in Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Von den Laubbäumen ausgenommen sind Pappeln, Weiden und Obstbäume b. Alle Bäume, die aufgrund von Festsetzun- gen in Bebauungsplänen zu erhalten sind. Eine Genehmigung zur Fällung geschütz- ter Bäume ist nur auf begründeten Antrag hin möglich. Eine lange Reihe weiterer Streitpunkte der GV und des B-Plans ließe sich auf- So soll es sein, so kann es bleiben - Verkehrsaufkommen am Nonnenstieg (aufgenommen Fr. 06.09.2013, 10 Uhr)

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